#2 Die Katze in der Box
Shownotes
Folge 2: Die Katze in der Box
In dieser Episode widmen wir uns einem Fall, der unscheinbar beginnt, aber grundlegende Fragen zum Tierschutzvollzug in der Schweiz aufwirft. In einer kalten Januarnacht wird eine Katze in einer Transportbox gefunden. Was danach folgt, zeigt, wie schwierig es sein kann, Verantwortung klar zuzuordnen und Tiere in unserer Gesellschaft ausreichend zu schützen.
Warum endet der Fall ohne strafrechtliche Folgen? Weshalb sind Tierhalteverbote so selten und so schwer durchzusetzen? Und was passiert, wenn psychische Erkrankung und Tierschutzrecht aufeinanderprallen?
Dami stellt die kritischen Fragen. Vani erklärt die juristischen Zusammenhänge – verständlich, fundiert und ohne Beschönigung.
Themen dieser Folge: • Aussetzen und Misshandlung • Straflosigkeit und Schuldunfähigkeit • Tierhalteverbote – rechtliche Hürden • Lücken im Tierschutzvollzug
TierCrime mit VanDam – wahre Fälle von Tierquälerei aus der Schweiz. Für die Tiere, die keine Stimme haben.
Transkript anzeigen
Basel-Landschaft. Januar. Eine kalte Nacht.
Ein leises Miauen durchbricht die Dunkelheit.
Dann wieder: das Miauen.
Diesmal leiser – schwach, fast hoffnungslos.
Vor einem Wohnhaus wurde eine billige Transportbox abgestellt. Darin: eine Katze.Eingesperrt. Verängstigt. Verschmutzt. Ein kleines Herz, das gegen die Kälte und gegen das Aufgeben schlägt.
Die Nacht hat das Büsi nur knapp überlebt. Keine Decke, kein Wasser. Zitternd in ihren eigenen Fäkalien.
Wer tut so etwas? Und warum bleibt so eine Tat in der Schweiz ohne Strafe?
Das klären wir heute – in der zweiten Folge von Tier Crime mit Vandam, dem True-Crime-Podcast über echte Tierschutzfälle. Wir zeigen euch, wo das Recht Tiere schützt – und wo es sie im Stich lässt.
Ich bin Dami, Moderatorin dieses Podcasts. Und an meiner Seite Vani – Juristin bei der Stiftung für das Tier im Recht.
Hallo zusammen.
Am nächsten Morgen – ein fahles Grau über den Dächern, Eiskristalle an den Fenstern.Eine Frau öffnet ihre Haustür und stolpert fast über eine alte, verlotterte Box. Ein Geräusch. Ganz leise. Ein Kratzen. Ein Wimmern. Sie kniet sich hin. Zögert. Öffnet vorsichtig den Deckel.
Zwei grosse, glasige Augen starren sie an. Die Katze ist klatschnass vor Angst.Das Fell verklebt, der Körper starr. Sie friert, zittert.
Kein Tropfen Wasser. Nur Angst und Hilflosigkeit. Wie lange sie schon in dieser Box verharren musste – niemand weiss es. Stunden? Eine ganze Nacht? Der Kampf gegen die Kälte, ohne Möglichkeit, sich in der engen Box zu bewegen, wurde zum Kampf ums Überleben.
Die Finderin reagiert sofort. Sie bringt die Katze in Sicherheit, ruft das Veterinäramt. Ein Tierarzt untersucht das erschöpfte Tier. Es hat überlebt.
Aber: Dieses traumatische Erlebnis hat Spuren hinterlassen.Im Tierheim zieht sich die Katze - inzwischen Hope genannt - in die hinterste Ecke zurück.Wenn jemand die Tür zu Hopes Unterbringung öffnet, drückt sie sich flach gegen den Boden.Ihre Augen voller Angst.„Warum?“ – scheint ihr Blick zu fragen.
In den kommenden Wochen lernt Hope allmählich, wieder Vertrauen zu Menschen zu fassen. Vorsichtig, schüchtern und in kleinen Schritten.
Vani, du hast den Fall juristisch aufgearbeitet. Wenn man sich Hopes Geschichte vor Augen führt, klingt das Gesetz ja eigentlich ziemlich klar. Was genau steht drin, das hier verletzt wurde?
Im Schweizer Tierschutzgesetz steht klar: Wer ein Tier aussetzt oder grob vernachlässigt, macht sich strafbar. „Aussetzen“ bedeutet, ein Tier irgendwo zurückzulassen – in der Absicht, sich seiner zu entledigen. Also: Man will es loswerden, ohne Verantwortung zu übernehmen.
Wenn ich das übersetze: Eine Halterin kann also nicht einfach sagen „Ich hab genug, die Katze nervt, raus mit ihr“ und damit ist die Sache erledigt? Heisst das im Klartext: Wer so handelt, macht sich strafbar?
Genau. Die Verantwortung für ein Tier ist rechtlich bindend. Man kann sie nicht einfach abgeben, nur weil man überfordert ist oder keine Lust mehr hat. Das Gesetz sagt: Tiere sind Lebewesen mit Bedürfnissen, keine Sachen, die man entsorgen darf.
Und das ist auch dann strafbar, wenn – zumindest zufällig nichts passiert? Also: Selbst wenn das Tier gerettet wird, bleibt die Tat eine Straftat?
Ja. Das ist wichtig zu verstehen: Es reicht schon, dass ein Risiko entsteht. Also die Möglichkeit, dass das Tier Angst, Schmerzen oder Schaden erleidet. Ein Beispiel: Wenn jemand seinen Hund am Waldrand aussetzt – selbst wenn der Hund vielleicht von Passanten gefunden und gerettet wird – die Tat bleibt strafbar. Es geht um den Moment der Gefährdung.
In unserem Fall war es ja noch krasser: eiskalte Winternacht, dreckige Box, kein Wasser, kein Rückzug. Das ist doch nicht einfach nur „Aussetzen“, oder? Juristisch reden wir hier doch von etwas, das Richtung Misshandlung geht?
Genau. hier kommt noch die konkrete Leidenszufügung dazu. Die Tierhalterin hat die Katze zwar nicht aktiv misshandelt, durch ihre Tat hat sie jedoch ganz bewusst in Kauf genommen, dass das Tier leidet oder vielleicht sogar stirbt. Rechtlich gesehen ist das eine vorsätzliche Misshandlung. Hier sprechen wir nicht mehr nur von Gefährdung. Die Katze hat tatsächlich gelitten: Hunger, Durst, Angst, Kälte. Juristisch betrachtet reicht das, um von Misshandlung zu sprechen. Und Misshandlung ist eine schwere Tierquälerei.
Heisst das unterm Strich: In einem „normalen“ Fall wäre das eine ziemlich klare Verurteilung wegen Misshandlung gewesen?
Richtig. Und normalerweise wäre das auch passiert – mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, je nach Schwere.
Die Katze Hope hat überlebt. Ihre anfänglich grosse Angst erschwert die Suche nach einem passenden neuen Zuhause. Nach einigen Monaten findet das Tierheim eine liebevolle Familie, die Hope bei sich aufnimmt.
Aber was passiert ist, ist Tierquälerei.
Die Polizei ermittelt.Befragungen. Spurensicherung.Und schliesslich: Sie findet die Halterin.
Eine Frau aus der Nachbarschaft.Sie hat die Katze einfach vor ein fremdes Haus gestellt –mitten in der Nacht.Bei Minustemperaturen.Ein klarer Fall.Ein Lebewesen wird ausgesetzt, in einer Winternacht, in einer Box – und sich selbst überlassen.Das Gesetz ist deutlich.Eigentlich würde man jetzt eine Verurteilung erwarten.Und doch –
passiert … nichts.
Keine Strafe.Die Akten werden geschlossen.Das Tier hat gelitten – aber das System sagt:Niemand war schuld.
Das ist vielleicht das Erschreckendste an diesem Fall:Nicht nur, dass jemand so etwas tut –sondern dass es ohne jede Konsequenz bleibt.
Wenn wir den Gesetzestext und die Fakten anschauen, schreit alles nach „Misshandlung eines Tieres“. Trotzdem gibt es keine Strafe. Wie kommt es zu so einem Bruch zwischen Gesetz, Realität und Urteil?
Die Halterin wurde psychiatrisch begutachtet. Dabei kam heraus, dass sie unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Die StA stellte fest: Sie war schuldunfähig [emotionale instabile Persönlichkeitsstörung]. Das bedeutet, sie konnte zum Zeitpunkt der Tat das Unrecht nicht erkennen – oder nicht nach dieser Erkenntnis handeln.
Und übersetzt für alle, die keine Juristen sind: Was bedeutet „schuldunfähig“ ganz konkret für das Verfahren und die Folgen? Was fällt da alles weg?
Konkret bedeutet es: keine Strafe. Aus den Strafakten geht nicht hervor, ob sie ein Tierhalteverbot erhalten hat. Obwohl die Tat objektiv schwer war, behandelt das Recht sie so, als hätte sie keine Schuld daran.
Für viele, die diese Geschichte hören, dürfte das wie ein Schlag ins Gesicht wirken: Die Katze leidet und am Ende heisst es „keine Schuld“. Wie erklärst du das jemandem, der nicht vom Fach ist?
Ja. Es ist ein Spannungsfeld: Auf der einen Seite müssen wir psychische Erkrankungen berücksichtigen – wer schuldunfähig ist, kann nicht wie eine gesunde Person bestraft werden. Auf der anderen Seite bleibt das Tierleid real. Für das Tier spielt es keine Rolle, ob die Halterin krank war. Es leidet trotzdem.
Was ich besonders heftig finde: Wir wissen nicht mal, ob diese Frau überhaupt ein Tierhalteverbot bekommen hat. Wie kann es sein, dass so etwas im Dunkeln bleibt wo doch genau das entscheidend wäre, um weitere Tiere zu schützen?
Das Tierschutzrecht besteht aus zwei Schienen, für die unterschiedliche Behörden zuständig sind. Strafen für begangenes Unrecht fallen in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden (StA, Strafgerichte). Massnahmen zum Schutz der Tiere, also um künftiges Tierleid zu verhindern, werden von den Verwaltungsbehörden (Veterinärbehörden) verfügt.
Für viele Zuhörer klingt es sicher schwer nachvollziehbar: Auf der einen Seite die psychische Erkrankung – auf der anderen Seite das Tier, das trotzdem gelitten hat. Aber sag mal: Wenn jemand wegen einer psychischen Erkrankung als schuldunfähig gilt – heisst das ja nicht, dass plötzlich alles ungefährlich ist. Kann man so einer Person trotzdem verbieten, jemals wieder ein Tier zu halten?
Ja, das ist tatsächlich möglich – und aus meiner Sicht in vielen Fällen sogar dringend notwendig. Das Tierhalteverbot ist nämlich keine Strafe, sondern eine Schutzmassnahme. Es steht nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Tierschutzgesetz. Das bedeutet: Auch wenn eine Person schuldunfähig ist, kann die zuständige Veterinärbehörde ein Tierhalteverbot verhängen.
Also übersetzt: Das Strafgericht sagt – „keine Strafe“. Aber die Veterinärbehörde hätte trotzdem die Möglichkeit, ganz klar zu sagen: „Du bekommst nie wieder ein Tier.“Wenn das so ist, warum passiert es so selten?
Genau. Die Idee ist: Wenn jemand nicht in der Lage ist, ein Tier angemessen zu halten – egal, ob wegen Krankheit, Überforderung oder fehlendem Wissen – dann darf diese Person auch keine Tiere mehr haben. So will das Gesetz die Tiere schützen, unabhängig davon, ob eine Strafe möglich ist.
Passiert das oft, dass konsequent ein Tierhalteverbot ausgesprochen wird, gerade in Fällen, in denen die Leute offensichtlich überfordert oder psychisch schwer belastet sind?
Leider nein. Viele Behörden sind zurückhaltend, weil ein Tierhalteverbot ein sehr starker Eingriff ist. Aber gerade in Fällen mit psychischen Erkrankungen wäre es oft die wirksamste Massnahme. Denn klar ist: Selbst wenn die Person keine böse Absicht hat, leiden die Tiere trotzdem.
Woran liegt das? Fehlt es am Mut, an Ressourcen, an Bewusstsein oder ist es am Ende Bequemlichkeit, wenn Behörden sagen: „Tierhalteverbot ist zu hart“ obwohl die Tiere faktisch die ganze Härte abbekommen?
Die Behörden stützen sich häufig auf einen wichtigen juristischen Grundsatz: das Verhältnismässigkeitsprinzip. Nach diesem Prinzip muss das mildeste Mittel gewählt werden, damit ein Eingriff in das Eigentum der betroffenen Person möglichst gering ausfällt. Aber: Die Massnahme muss auch wirksam sein. Und wenn klar ist, dass mildere Mittel nichts bringen, dann muss die Behörde konsequent handeln – und ein Verbot aussprechen. Leider wird das in der Praxis aber rechtswidrig nicht gemacht.
Ob im vorliegenden Fall ein Tierhalteverbot ausgesprochen wurde, ist nicht bekannt. Diese Information ist öffentlich nicht zugänglich.
Du siehst solche Fälle beruflich ständig – aber das hier ist schon speziell: Eine Katze, die in einer Box fast erfriert, und am Ende heisst es: „Niemand ist schuld.“Was macht so etwas mit dir, als Juristin und als Mensch?
Es frustriert und macht mich wütend. Denn solche Fälle werden auch heute immer noch zu stark bagatellisiert und das Leid der betroffenen Tiere zu wenig konsequent berücksichtigt. Auch wenn jemand schuldunfähig ist, muss es Konsequenzen geben – das kann bspw. eine Betreuungspflicht durch eine Drittperson oder eben ein Tierhalteverbot sein. Aber oft sind die getroffenen Massnahmen unzureichend.
Was muss sich konkret ändern, damit solche Fälle nicht einfach in irgendwelchen Aktenordnern verschwinden, mit dem Stempel „eingestellt“ – während das Tierleid praktisch folgenlos bleibt?
Solche Fälle dürfen nicht einfach damit abgeschlossen werden, dass man sich nur auf den hilfsbedürftigen Menschen konzentriert und das Unrecht gegenüber dem Tier beiseite stellt. Es kann zwar sein, dass eine Bestrafung für das begangene Unrecht hier nicht angemessen wäre, aber es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass diese Person nicht mehr die Verantwortung über ein Lebewesen übernehmen kann.
Wenn du einen Wunsch frei hättest – was wäre die eine strukturelle Änderung, die du sofort umsetzen würdest, damit Tiere in solchen Konstellationen besser geschützt sind?
Man müsste zum Beispiel Tierhalteverbote auch unabhängig von Strafurteilen konsequenter prüfen.
Inwiefern hängt das Tierhalteverbot mit einem Strafurteil zusammen?
Es gibt zwei mögliche Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot: Entweder muss jemand wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen das TSchG bestraft worden sein - oder die Person muss aus anderen Gründen unfähig sein, Tiere zu halten oder zu züchten.
Unfähig, Tiere zu halten… was heisst das genau?
Damit sind z.B. Suchterkrankungen gemeint - aber eben nicht nur! Auch Tierhalter, die über eine längere Zeit immer wieder gegen die Tierschutzbestimmungen verstossen, obwohl sie behördlich ermahnt werden, erweisen sich als unfähig, Tiere korrekt zu halten. Es braucht also nicht zwingend eine sucht- oder krankheitsbedingt mentale Einschränkung - auch Renitenz, Gleichgültigkeit oder unverbesserliche Naivität können eine rechtsrelevante Unfähigkeit zeigen.
Und dann haben wir ja noch diesen Klassiker: Niemand redet richtig miteinander. Justiz, Psychiatrie, Veterinäramt – jede Stelle hat ein Puzzleteil, aber keiner sieht das ganze Bild.Würdest du sagen: Genau daran scheitert es in vielen Fällen?
Genau, in vielen Kantonen funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Justiz, Psychiatrie und Tierschutzbehörden noch sehr schlecht.
Wenn man sich solche Fälle anschaut, hat man manchmal das Gefühl: Viele wissen juristisch gar nicht genau, was Tierschutzrecht kann und muss. Braucht es nicht viel mehr verpflichtende Schulungen, gerade für Staatsanwält:innen, Richter:innen und Veterinärämter?
Ja, das wäre schon kein Seich. Das ist auch ein Anliegen, für das wir uns bei der TIR einsetzen.
Du hast gesagt: Tiere sind rechtlich keine Sachen mehr – zumindest auf dem Papier. Aber wenn wir uns Strafen und Urteile anschauen, werden sie nicht immer noch oft wie beschädigtes Eigentum behandelt?
Richtig, Tiere waren bis 2003 rechtlich gesehen Sachen, also leblose Gegenstände. Seither sind Tiere ausdrücklich keine Sachen mehr, sie sind sozusagen etwas zwischen Mensch und Sache. Aber: Die Sachvorschriften finden oftmals immer noch auf sie Anwendung. Und: Sie werden in vielen Situationen immer noch wie Sachen behandelt. Sie sind Eigentum, sie können gekauft, verkauft und getötet werden.
Das Gesetz erlaubt in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Wie oft wird dieser Rahmen in der Realität wirklich genutzt? Und wie oft reden wir am Schluss doch nur von einer bedingten Geldstrafe?
Das Gesetz sieht in schweren Tierquälereifällen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. Leider wird der Strafrahmen aber bei Weitem nicht ausgeschöpft. Selbst in sehr schweren Fällen von Tierquälerei werden kaum je überhaupt Freiheitsstrafen verhängt, oftmals kommt der Täter mit einer geringen Geldstrafe davon.
Es gibt ja keine offizielle Kategorie „leichte“ oder „schwere“ Tierquälerei im Gesetz. Aber faktisch machen wir diese Unterscheidung doch.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen leichter und schwerer Tierquälerei. Aber die Motivation des Täters und auch die Umstände können eine Abstufung erwirken. Denken wir an den am Waldrand ausgesetzten Hund, der schnell gefunden wird und nicht gelitten hat. Und dann an die Katze, die in einer kalten Winternacht schutzlos in einer dreckigen Box verharren musste und unterkühlt war. Beide Fälle werden vom Gesetz als eindeutige Tierquälerei qualifiziert, aber sie sind hinsichtlich der Schwere unterschiedlich. Deshalb sieht das Gesetz nicht konkrete Strafen, sondern einen Strafrahmen vor, damit die Staatsanwältin oder der Richter je nach Schwere der Tat bzw. nach seinem Ermessen eine Strafe festlegen kann.
Wenn wir ehrlich sind: Heisst das am Ende nicht, dass es Glückssache ist, bei wem der Fall landet? Eine Richterin, die Tiere liebt, urteilt vielleicht strenger – jemand, der Tiere eher als „Sache“ sieht, eher milder. Ist das nicht ein massives Problem für den Tierschutz?
Ja, das kann man tatsächlich so sagen. Die persönliche Wertehaltung spielt bei der Beurteilung solcher Fälle eine grosse Rolle.
Die Realität: In diesem Fall gab es keine Strafe.Hope hatte Glück – sie wurde gefunden, gerettet, geliebt.Aber das ändert nichts daran, dass sie hätte sterben können.Ganz still. In einer Box. Ohne dass es jemand bemerkt.Und genau das passiert jeden Tag – nur ohne Aktennummer und ohne Urteil.
Das ist es, was diesen Fall so bedrückend macht: Dass selbst offensichtliches Tierleid folgenlos bleibt. Was mich an diesem Fall besonders bewegt: Diese Katze hätte sterben können. Ganz still. In einer Box. Ohne dass es jemand bemerkt.
Und genau das passiert öfter, als wir denken. Die Fälle, die angezeigt werden, sind nur die Spitze des Eisbergs. Die Dunkelziffer ist hoch.
Deshalb unser Appel: Wenn ihr etwas beobachtet – schaut nicht weg. Meldet Missstände beim Veterinäramt, bei der Polizei oder bei Organisationen wie bspw. TIR. Und wenn nichts passiert: Meldet noch einmal. Fragt nach. Seid lästig.Auch anonyme Hinweise können Leben retten –aber nur, wenn wir nicht locker lassen.
Das war Tier Crime mit VanDam – Folge 2: Katze in der Box.Ein Fall, der zeigt, wie fragil Tierschutz in der Praxis sein kann – und wie wichtig es ist, dass wir hinsehen.
Danke fürs Zuhören. Dieser Fall stammt aus der Fall-Datenbank von Tier im Recht und kann via www.tierimrecht.org eingesehen werden.
Wenn euch diese Folge bewegt oder gefallen hat, freuen wir uns, wenn ihr nächstes Mal wieder dabei seid (- überall, wo es Podcasts gibt).
Denn: Tierleid beginnt mit Gleichgültigkeit.Seid aufmerksam – und seid die Stimme für Tiere, die selber keine haben.
Beatrice Bannwart
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